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Wertpapier
in Form einer Urkunde verbrieftes Vermögensrecht, zu dessen Ausübung der Besitz der Urkunde nötig ist. Nur gegen Vorlage und Rückgabe des Wertpapier ist, abgesehen von dem Fall der Kraftloserklärung bei abhanden gekommene Wertpapieren, der aus der Urkunde Verpflichtete zur Leistung verpflichtet. - Verschiedene Einteilungen: Vgl. Übersicht.
I. Wirtschaftlich: 1. Wertpapiere verbriefen eine Warenforderung, z. B. Orderlagerschein, Ladeschein, Konnossement. - 2. Geldpapiere verbriefen eine Geldforderung. Sie gliedern sich rechtlich in sachenrechtliche W., schuldrechtliche Wertpapier und Mitgliedschaftsrechte (s. u.). - 3. Zur langfristigen Kapitalanlage geeignete Geldpapiere sind Effekten; soweit sie für den Börsenverkehr in Betracht kommen oder überhaupt leicht übertragbar sind, bezeichnet man sie auch als Handelseffekten. Die Effekten sind a) entweder Papiere mit festem Zinsertrag, festverzinsliche W., z. B. Schuldverschreibungen wie Schatzanweisungen, Pfandbriefe, Industrieobligationen; b) mit veränderlichem Ertrag, z. B. variabel verzinsliche Wertpapiere (floating rate notes) oder Dividendenpapiere, z. B. Aktien, Kuxe; c) unverzinsliche Effekten, z. B. Zero-Bonds, Lose, Lotterie- und Prämienanleihen; d) Kombinationen aus a) bis c), z. B. Wandelanleihen, Optionsanleihen, Investmentanteile.
II. Nach dem Inhalt des verbrieften Rechts: 1. Sachenrechtliche W.: verbriefen ein Sachenrecht, z. B. Hypothekenbrief, Grundschuldbrief, Rentenschuldbrief. - 2. Schuldrechtliche Wertpapier oder Wertpapier über Forderungen: besonders häufig, z. B. Wechsel, Scheck, Schuldverschreibung (Anleihe) auf den Inhaber (Obligation), Staatsschuldverschreibung (§ 793 BGB). - 3. Mitgliedschaftspapiere: verkörpern in erster Linie die Mitgliedschaft in einer Körperschaft, z. B. Aktie, Zwischenschein (Interimsschein), Kuxe. - 4. Mischformen: a) Traditionspapiere (Konnossement, Ladeschein und Orderladeschein) sind Forderungspapiere, soweit in ihnen das Versprechen des Ausstellers, das eingelagerte Gut auszuliefern, enthalten ist, sind aber zugleich auch sachenrechtliche Papiere, soweit - insbes. bei Übereignung und Verpfändung des Gutes - die Papierübergabe die Übergabe des Gutes selbst ersetzt. b) Wandelschuldverschreibung des Aktienrechts (§ 174 AktG): Mischform zwischen Forderungspapier und Mitgliedschaftspapier.
III. Nach der Person des Berechtigten (wichtigste Einteilung): 1. Inhaberpapiere: auf den Inhaber ausgestellten Wertpapier Das verbriefte Recht kann vom jeweiligen Inhaber geltend gemacht werden (Legitimationspapier), z. B. Inhaberscheck, Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 ff. BGB), Inhaberaktien (§ 10 I AktG). - 2. Rektapapier (Namenspapier): auf eine bestimmte, in dem Papier mit Namen bezeichnete Person ausgestelltes W., z. B. Kuxe, Rektakonnossement, Depotschein. Besonderheit in der Form der Übertragung, die durch Abtretung der Forderung (Forderungsabtretung) und Übergabe des Papiers erfolgt. - 3. Orderpapiere: auf eine bestimmte Person oder deren Order ausgestellt (Orderklausel).
IV. Nach der Bedeutung der Ausstellung des Wertpapier für die Entstehung des Rechts: 1. Konstitutive W.: Urkunden, die erst das in ihnen verbriefte Recht zur Entstehung bringen, z. B. Wechsel. - 2. Deklaratorische W.: Urkunden, bei denen das verbriefte Recht unabhängig von der Urkunde entsteht, z. B. das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs. Davon sind die Beweisurkunden zu unterscheiden.
V. Nach der Wirkung der Übertragung der W.: 1. Schriftgemäße oder skripturrechtliche Wertpapier auch Wertpapier öffentlichen Glaubens genannt. Jeder gutgläubige Dritte kann sich auf den Inhalt der Urkunde verlassen, z. B. Inhaberpapiere und technische Orderpapiere, insbes. Wechsel. Der gute Glaube an das Recht des Veräußerers und auf die inhaltliche Richtigkeit des Wertpapier werden geschützt. - 2. Anders bei der Abtretung der in einem Wertpapier verbrieften Forderung; Vgl. Forderungsabtretung II.
VI. Im Außenwirtschaftsrecht (§ 4 AWG): Alle Wertpapiere im Sinne des § 1 I DepG (Wertpapierverwahrung); als Wertpapier gelten auch Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung (z. B. Anteilscheine der Kapitalanlagegesellschaften, Schatzwechsel etc.); Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapier stehen den Wertpapier gleich. Ob die Wertpapier inländische oder ausländische sind, richtet sich nach der Ansässigkeit des Ausstellers. a) Inländische Wertpapier sind diejenigen, die ein Gebietsansässiger ausgestellt hat, ebenso diejenigen W., die vor dem 9. 5. 1945 eine Person mit dem Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. 12. 1937 ausgestellt hat. b) Ausländische Wertpapier sind solche, die ein Gebietsfremder ausgestellt hat.
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