Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde

analog Verbindlichkeiten Gebietsansässiger bei Gebietsfremden. 1. Forderungen (Verbindlichkeiten) durch alle Gebietsansässige (ausgenommen Geldinstitute) gegenüber Gebietsfremden sind bei der Deutschen Bundesbank zu melden, wenn diese innerhalb eines Monats insgesamt 500.000 DM übersteigen (§ 62 I AWV). - 2. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Dienstleistungs- und Warenverkehr (Ausfuhrforderungen bzw. -verbindlichkeiten) einschl. der geleisteten und entgegengenommenen Anzahlungen gem. § 62III AWV: Monatliche Meldung bis zum 20. Tag des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats. - 3. Meldefrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden gem. § 62 II AWV: Monatliche Meldung bis zum 10. des Folgemonats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Forderungen
Forderungsabtretung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Befristung | kompensierte Nachfragefunktion | Ampere (A) | Baulandsachen | Lageparameter
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum