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Gebietsansässige

Begriff des Außenwirtschaftsrechts (§ 4 AWG). Gebietsansässige sind natürliche Personen (ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet sowie juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als G., wenn sie hier ihre Leitung und gesonderte Buchführung haben. Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als G., wenn sie hier ihre Verwaltung haben (§ 4 I und III AWG). - Gegensatz: Gebietsfremde.

 

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