deutsche, auf ausländische Währung lautende, festverzinsliche Wertpapiere. Da sie Zahlungsansprüche gegen inländische Schuldner verbriefen, sind es unechte Devisenwerte. Der Handel in Auslandsbonds ist unbeschränkt zulässig. - Durch Gesetz vom 10. 3. 1960 (BGBl I 177) sind die Entschädigungsansprüche nach dem Bereinigungsgesetz näher geregelt. - Vgl. auch Auslandsverschuldung.