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Anteilscheine

Investmentzertifikate. 1. Begriff: Wertpapiere, die die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft verbriefen. Anteilscheine können als Inhaberpapiere ausgegeben werden oder auf Namen lauten; im letzten Fall gilt entsprechendes wie für Namensaktien. Mit Übertragung des Anteilscheine geht der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über (Traditionspapiere). - 2. Der Wert des im Anteilscheine verbrieften Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der Anteile; befinden sich eigene Anteilscheine im Sondervermögen, so wird für sie bei der Ermittlung des Wertes des Sondervermögens kein Wert angesetzt und die Anteile, über welche die Anteilscheine ausgestellt sind, werden bei der Zahl der Anteile nicht mitgerechnet. Der Wert eines Sondervermögens ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der außerdem zu ihm gehörenden Geldbeträge, Forderungen und sonstigen Rechte von der Depotbank zu ermitteln. - 3. Der Ausgabepreis für einen Anteilscheine muß dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags entsprechen. - 4. Kreditinstitute müssen bei dem Verkauf von Anteilscheine spätestens mit der Abrechnung dem Kunden ein Merkblatt aushändigen, in dem die Berechnung des Ausgabepreises und die vorgesehene Berechnung des Rücknahmepreises erläutert werden. - 5. Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Preis bekanntzugeben, der bei der Rücknahme von jeweils höchstens 100 Anteilen berechnet worden ist. - 6. Vgl. Zwischenschein.

 

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