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Namensaktie

auf den Namen des Aktionärs ausgestellte Aktie. I. a. in der Bundesrep. D. Inhaberaktien vorherrschend; Namensaktie vorwiegend bei Versicherungsaktien, in den USA vorherrschend. - Namensaktie sind mit Adresse und Stand des Aktionärs im Aktienbuch der AG einzutragen. - Namensaktie sind trotz ihrer Bezeichnung keine Namens-, sondern Orderpapiere (§ 68 AktG). Sie können durch Indossament (auch Blanko-Indossament) oder durch Abtretung des Rechts (Forderungsabtretung) übertragen werden; Übergabe des Papiers ist dabei erforderlich; nur Eintragung im Aktienbuch legitimiert gegenüber der AG, deshalb Anmeldung unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft notwendig (§ 68 III, IV AktG). - Namensaktie können durch die Satzung vinkuliert werden (vinkulierte Aktie), d. h., ihre Übertragung ist dann an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden (§ 68 II AktG).

 

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