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Blanko-Indossament

Blanko-Giro, Kurz-Indossament, Indossament, das nur aus der Unterschrift des Indossanten besteht (Art. 13 II WG); ein solcher Wechsel kann wie ein Inhaberpapier übertragen werden (Blankoübergabe). Er wird aber nicht zum Inhaberpapier, denn jeder Erwerber des Wechsels kann seinen Namen oder den Namen dessen, an den er den Wechsel weitergibt, eintragen (Art. 14 II WG). Er kann aber auch ohne Ausfüllung seine Wechselansprüche geltend machen. Das B.-I. ist in der Praxis häufig. - Ähnlich: Blanko-Wechsel, Blanko-Akzept.

 

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