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hinkende Inhaberpapiere

qualifizierte Legitimationspapiere, zu den Wertpapieren i. w. S. gehörig. In h. I. verspricht Aussteller einem namentlich benannten Gläubiger eine Leistung, bestimmt aber gleichzeitig, daß die Leistung an jeden Inhaber der Urkunde bewirkt werden kann (§ 808 BGB). Übertragung der h. I. nicht wie Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde, sondern nur durch Abtretung der verbrieften Forderung (Forderungsabtretung). Der Aussteller ist jedoch berechtigt, an jeden Inhaber der Urkunde mit befreiender Wirkung zu leisten; er ist hierzu nicht verpflichtet, kann vielmehr verlangen, daß der Inhaber sich vorher als berechtigter Gläubiger ausweist. Der Schuldner kann bei Leistung stets Aushändigung des Papiers verlangen. - Zu den h. I. gehören: Sparbücher, Depotscheine, Versicherungsscheine. - Legitimationspapiere (z. B. Garderobenmarken, Gepäckscheine) nennen Namen des Berechtigten nicht.

 

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