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Legitimationspapiere

Urkunden, bei denen der Aussteller ohne Prüfung der Empfangsberechtigung an den Inhaber der Urkunde leisten, jedoch auch Legitimierung des Inhabers als des Verfügungsberechtigten verlangen kann (§ 808 BGB). - 1. Qualifizierte L., auch hinkende Inhaberpapiere genannt: Geben zwar den Namen des Gläubigers der Forderung an, die versprochene Leistung kann grundsätzlich aber mit befreiender Wirkung an jeden Inhaber erfolgen. Übertragung der Legitimationspapiere nicht wie Inhaberpapiere durch Übereignung des Papiers, sondern nur durch Abtretung der verbrieften Forderung. "Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier". - Zu den Legitimationspapiere gehören Sparbücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine der öffentlichen Pfandleiher. - 2. Einfache Legitimationspapiere oder schlichte L.: Geben keinen Berechtigten namentlich an, z. B. Garderobenmarken, Gepäckscheine.

 

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