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Gemeinschaftspraxis
gemeinschaftliche Praxisführung durch mehrere Ärzte gleicher oder verschiedener Fachrichtungen (Arzt, Facharzt) bei gemeinschaftlicher Nutzung von Praxisräumen und -einrichtungen sowie gemeinsamer Beschäftigung von Hilfspersonal. Gesellschaftsverhältnis (§ 705 ff. BGB) oder gesellschaftsähnliches Verhältnis der Ärzte unter einem Namen. Bei gemeinsamer Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit nur durch Kassenärzte vorherige Zustimmung des Zulassungsausschusses erforderlich.
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