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Gemeinschaftspatentübereinkommen (GPÜ)
multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) fortschreibt (vgl. Art. 142 f. EPÜ). Die Bundesrep. D. hat dem GPÜ zugestimmt (GPatG vom 26.7.1979, BGBl. II 833), es ist aber noch nicht in Kraft getreten. - 1. Entwicklung: 1985 und 1989 fanden in Luxemburg, 1992 in Lissabon Konferenzen über das Gemeinschaftspatent statt. Dabei brachte die Konferenz von 1989 eine Überarbeitung des Textes des GPÜ und seiner AO, das Streitregelungsprotokoll über die Errichtung eines gemeinsamen Berufungsgerichts (COPAC) sowie ergänzende Protokolle einschließlich des Protokolls über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente. Letzteres sah für den Fall, daß das Vertragswerk bis zum 15.12.1991 noch nicht in Kraft getreten sein sollte, die Möglichkeit vor, durch einstimmigen Beschluß auf einer weiteren Konferenz die Zahl der für das Inkrafttreten des GPÜ erforderlichen Staaten herabzusetzen. Die Bundesrep. D. hat dem Vertragswerk durch das Zweite Gesetz über das Gemeinschaftspatent (GPatG 2) vom 20.12.1991 (BGBl. II 1354 f.) zugestimmt, vor allem Dänemark hat die Ratifikationsurkunde für das Vertragswerk von 1989 am 5.5.1992 hinterlegt. Nachdem das GPÜ am 15.12.1991 noch nicht in Kraft getreten war, scheiterte auf der Lissaboner Konferenz von 1992 ein Protokoll, mit dem die erleichterten Bedingungen für ein Inkraftreten des GPÜ festgelegt werden sollten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des GPÜ ist derzeit nicht abzusehen. - 2. Überblick: Durch das GPÜ wird ein den Mitgliedstaaten gemeinsames Recht der Erfindungspatente geschaffen, dem die nach dem EPÜ erteilten europäischen Patente und europäischen Patentanmeldungen unterliegen (Art. 1). Das Gemeinschaftspatent gilt einheitlich im gesamten Geltungsbereich des GPÜ und ist nur den Vorschriften des GPÜ und des EPÜ unterworfen, hat also in allen Vertragsstaaten die gleiche Wirkung und kann nur einheitlich für alle Vertragsstaaten erteilt, übertragen, für nichtig erklärt werden und erlöschen (Art. 2, 3). Zu diesem Zweck wird das Europäische Patentamt (EPA) um eine Patentverwaltungsabteilung und Nichtigkeitsabteilungen ergänzt (Art. 6 f.); das EPA führt auch das Register für Gemeinschaftspatente (Art. 63). Nationale Gerichte, vor denen eine nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage anhängig ist, sind an die Erteilung des Gemeinschaftspatents gebunden (Art. 72). Das materielle Patentrecht des EPÜ wird um Vorschriften über das Recht auf das Gemeinschaftspatent (Art. 23 f.), die Wirkungen des Gemeinschaftspatents und der Europäischen Patentanmeldung (Art. 25 f.), über das Verhältnis zu nationalen Rechten (Art. 36 f.), über das Gemeinschaftspatent als Gegenstand des Vermögens (Art. 38 f.) und über die Zwangslizenz (Art. 45 f.) ergänzt. Die Erschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent hat eine Regelung in Art. 28 erfahren. Die Aufrechterhaltung und das Erlöschen, Beschränkungs-, Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren sind in Art. 48 f. geregelt. Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, sind im Streitregelungsprotokoll niedergelegt, ergänzende Vorschriften enthält das GPÜ in Art. 66 f. Das Abkommen sieht schließlich Vorschriften über die Auswirkungen des Gemeinschaftspatents auf das nationale Recht (Art. 75 f.) sowie Übergangsbestimmungen (Art. 80 f.) vor.
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