Vermerk auf Wechseln, "im Falle der Not bei ..." unter Angabe der Adresse desjenigen, der beim Notleidendwerden eines Wechsels für den bezeichneten Wechselverpflichteten eintreten soll, um den Rückgriffmangels Annahme oder mangels Zahlung zu vermeiden. Die Notadresse kann der Aussteller, jeder Indossant oder Wechselbürge angeben. - Vgl. auch Ehreneintritt.