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Ehreneintritt
1. Begriff: Das wechselrechtliche Eintreten für einen notleidenden Wechsel, um Rückgriff, inbes. mangels Annahme oder mangels Zahlung, zu vermeiden (Art. 55 ff. WG). Ehreneintritt erfolgt zugunsten eines bestimmten Rückgriffsschuldners, und zwar durch die in der Notadresse angegebene oder (selten) eine andere Person. - 2. Formen: a) Ehrenannahme (Ehrenakzept): In allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, wenn nicht Vorlegung zur Annahme untersagt ist. Die Ehrenannahme ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt (dem Honoranten), unter Angabe des Geehrten (des Honoraten) auf dem Wechsel unterschriftlich zu vermerken. Der Honorant haftet dem Inhaber und den Nachmännern des Honoraten wie dieser selbst (Art. 56 ff. WG). - b) Ehrenzahlung: In allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor oder bei Verfall Rückgriff nehmen kann. Sie muß den vollen Betrag umfassen, den der Honorat zu zahlen hat, und muß spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden. Durch ordnungsgemäße Ehrenzahlung erwirbt der Honorant alle Rechte aus dem Wechsel gegen den Honoraten und dessen Vormänner (Art. 59 ff. WG).
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