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Rückgriff

Regreß, Inanspruchnahme eines Dritten wegen bestimmter Forderungen.
I. Allgemein: Rückgriff nimmt: 1. Wer auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist und nunmehr von einem Dritten Ersatz des von ihm zum Zweck des Schadenersatzes Geleisteten verlangt. Beispiel: Ein Geschäftsinhaber hat wegen des Verschuldens seines Angestellten Schadensersatz leisten müssen und verlangt nunmehr von diesem Schadloshaltung. - 2. Der in Anspruch genommene Bürge gegen den Hauptschuldner (Bürgschaft). - 3. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner gegen die übrigen. - Um sich das Recht zum Rückgriff zu erhalten, empfiehlt sich im Prozeß die Streitverkündung.
II. Wechselrecht: Befriedigung der Ansprüche des Wechselgläubigers eines notleidenden Wechsels durch Inanspruchnahme der Wechsel-Verpflichteten (Art. 43-54 WG). - 1. Rückgriffsrecht besteht gegenüber allen Vormännern, Indossanten, Ausstellern, Wechselbürgen. Der Rückgriff kann gegen jeden Beliebigen der Wechselverpflichteten genommen werden (Sprungregreß), es braucht also keine Reihenfolge eingehalten zu werden. Die Wechselverpflichteten haften als Gesamtschuldner. - 2. Rückgriff kann bei Nichtannahme oder Nichtzahlung genommen werden, außerdem in gewissen Fällen der Vermögensunsicherheit (z. B. Konkurs des Bezogenen oder Ausstellers). - 3. Voraussetzung für den Rückgriff ist Erhebung des Wechselprotests. - 4. Der Inhaber kann im Wege des Rückgriff verlangen: a) die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen; b) Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Dt. Bundesbank, mindestens aber 6%; c) Kosten des Protests und der Nachrichten sowie der anderen Auslagen; d) Provision in Höhe von höchstens 1/3% der Wechselsumme. Er muß gegen Entrichtung der Rückgriffssumme den Wechsel nebst dem Protest und einer quittierten Rückrechung (wichtig für Wechselprozeß) aushändigen. - 5. Jeder, der als Rückgriffsschuldner den Wechsel eingelöst hat, ist seinerseits rückgriffsberechtigt (Ersatzrückgriff, Remboursregreß); er kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen und im Weg des Rückgriff von seinen Vormännern verlangen: a) den vollen Betrag, den er gezahlt hat; b) Zinsen (wie oben 4 b); c) seine Auslagen; d) Provision (wie 4 d).
III. Scheckrecht: Ein Rückgriff kommt nur mangels Zahlung in Betracht. Es gilt Entsprechendes wie im Wechselrecht (Art. 40-48 ScheckG). An die Stelle des Protests wird die Verweigerung der Zahlung aber in der Praxis zulässigerweise regelmäßig durch die schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen, die den Tag der Vorlegung angibt, oder eine datierte Erklärung der Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist, festgestellt.

 

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