Art des Urkundenprozesses mit einigen Besonderheiten (§§ 602-605 ZPO): Der Wechselprozeß ist zulässig für alle Ansprüche aus einem Wechsel; alle Wechselverpflichteten können gemeinschaftlich in dem Gerichtsstand des Zahlungsortes oder dem allgemeinen Gerichtsstand eines Beteiligten verklagt werden; die Klage muß die Erklärung enthalten, daß "im Wechselprozeß" geklagt werden, die Ladungsfrist ist bei Zustellung der Klage an dem Ort des Prozeßgerichts auf 24 Stunden, sonst auf 3 Tage (statt einer Woche) bei Ladung innerhalb des Landgerichtsbezirks im Anwaltsprozeß abgekürzt; Nebenforderungen (Zinsen, Wechselprovision, -kosten) bedürfen keines Beweises, sondern nur der Glaubhaftmachung.