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Ladungsfrist
Frist, die in einem anhängigen Zivilprozeß zwischen Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin liegen soll. - 1. Die Ladungsfrist beträgt: a) bei Prozessen mit Anwaltszwang mindestens eine Woche, sonst drei Tage (§ 217 ZPO); b) im Wechselprozeß bzw. Scheckprozeß und Wechselmahnverfahren bei Zustellung (1) am Ort des Prozeßgerichts: 24 Stunden, (2) in Anwaltsprozessen innerhalb des Landgerichtsbezirks: drei Tage, (3) sonst: eine Woche (§§ 604 II, 605 a ZPO). - 2. Nichteinhaltung der Ladungsfrist gibt Anspruch auf Vertagung. - Bei Klageerhebung ist außerdem die Einlassungsfrist zu wahren, d. h. die Frist, die zwischen Zustellung der Klageschrift und dem Verhandlungstermin liegen soll. Sie beträgt bei Prozessen mit Anwaltszwang mindestens zwei Wochen (§ 271 ZPO); sonst entspricht sie i. d. R. auch wegen der Folgen ihrer Nichtinnehaltung, der Ladungsfrist - 3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beträgt die Ladungsfrist vor den Verwaltungsgerichten mindestens zwei Wochen, beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mindestens vier Wochen mit Abkürzungsmöglichkeit in dringenden Fällen (§ 102 VwGO). - 4. Vor dem Finanzgericht beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen, vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vier Wochen (§ 91 FGO).
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