oberster Gerichtshof des Bundes für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sitz in Berlin. 1. Besetzung: Es besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Bundesrichtern und entscheidet durch Senate, in der Besetzung mit fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung mit drei Richtern. - 2. Zuständig zur Entscheidung über: a) Revision gegen Urteile eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), wenn das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sie zugelassen hat. - b) Sprungrevision gegen Urteile der Verwaltungsgerichte (§ 134 VwGO). - c) Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte über die Pflicht zur Aktenvorlage (§ 99 VwGO), Zulässigkeit einer Berufung oder Nichtzulassung der Revision oder Nichtvorlage einer Normenkontrollsache nach § 47 VwGO (§ 152 VwGO). - d) Im ersten und letzten Rechtszug über (1) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, (2) Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach dem Vereinsgesetz ausgesprochenen Vereinsverbote und Verfügungen, (3) Klagen gegen den Bund bei dienstrechtlichen Vorgängen aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (§ 50 VwGO). - 3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) besteht Anwaltszwang: Vertretung durch Rechtsanwälte oder Rechtslehrer einer deutschen Hochschule notwendig (§ 67 I VwGO).