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Sprungrevision

1. Zivilprozeßordnung: In Ausnahmefällen als Rechtsmittel gegen Endurteile der Landgerichte erster Instanz zugelassene Revision. Die Sprungrevision bringt das Verfahren unter Übergehung der Berufsinstanz (Oberlandesgericht) unmittelbar an den Bundesgerichtshof. Sie ist nur statthaft, wenn gegen das Urteil des Oberlandesgerichts die Revision zulässig wäre und wenn der Gegner einwilligt (§ 566 a ZPO). - 2. Strafprozeß: Ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, kann statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden (§ 335 StPO). Möglich bei Urteilen des Strafrichters und des Schöffengerichts (§ 312 StPO). - 3. Verwaltungsgerichtsordnung: Revision gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufung (§ 134 VwGO). Statthaft bei Einverständnis des Gegners und Zulassung durch das Verwaltungsgericht. Zulassung nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. - 4. Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: Gegner muß schriftlich zustimmen und Gericht muß Sprungrevision zugelassen haben (§§ 76 ArbGG, 161 SGG).

 

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