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Bezugsrecht

I. Aktienrecht. 1. Begriff: Das dem Aktionär zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung einen seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechenden Teil der neuen Aktien (junge Aktien) zu beziehen (§ 186 AktG). Wird z. Bezugsrecht das Aktienkapital von drei auf vier Mio. DM erhöht, so kann den Aktionären auf drei alte eine junge Aktie angeboten werden; das Bezugsverhältnis beträgt 3 : 1. Auch auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußscheine haben die Aktionäre ein Bezugsrecht - Durch Beschluß der Hauptversammlung (qualifizierte Mehrheit) kann das gesetzliche Bezugsrecht ausgeschlossen werden; auch zur Ausgabe von Belegschaftsaktien. Als Ausschluß des Bezugsrecht ist es jedoch nicht anzusehen, wenn (wie i. d. R.) die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem anderen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. - 2. Ausübung: a) Die Aufforderung zum Bezug der neuen Aktien ist in den Gesellschaftsblättern unter Angabe des Bezugskurses zu veröffentlichen. Die Frist zur Ausübung des Bezugsrecht beträgt mindestens zwei Wochen. - b) Das Bezugsrecht ist verkäuflich. Davon wird insbes. Gebrauch gemacht, wenn ein Aktionär nicht die zur Ausübung erforderliche Zahl alter Aktien besitzt. - 3. Bewertung des Bezugsrecht aufgrund der Möglichkeit, junge Aktien billiger als alte kaufen zu können, wenn z. Bezugsrecht auf drei alte Aktien (Kurs 140%) eine neue Aktie zum Bezugskurs von 120% angeboten wird. - 4. Bewertung des Bezugsrecht (Bezugsrechtwert = BRW) nach der Formel:


wenn gilt: Ka = Kurs der alten Aktien, Kn = Kurs der neuen Aktien, m = Anzahl der alten Aktien und n = Anzahl der neuen Aktien.
II. Lebensversicherung: Vgl. Bezugsberechtigung.

 

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