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Hypothekenbrief

Urkunde über eine im Grundbuch eingetragene Hypothek (Briefhypothek). Der Hypothekenbrief gibt den Inhalt der Eintragung wieder (siehe Muster in Anlage 3 der Grundbuchverfügung vom 8. 8. 1935, RMBl. 637 m. spät. Änd.). Wird ein Teil der Hypothek abgetreten, so wird dies in dem Hypothekenbrief vermerkt; über den abgetretenen Betrag kann Teil-Hypothekenbrief gebildet werden. - Der Hypothekenbrief ist ein Rektapapier, durch Übergabe und der Schriftform bedürfende Abtretung bzw. Eintragung im Grundbuch übertragbar; soweit die Abtretungserklärung lückenlos und mit öffentlicher Beglaubigung versehen wird, legitimiert der Brief gegenüber dem Schuldner und ermöglicht gutgläubigen Erwerb. Eine Briefhypothek ist demnach leicht übertragbar. Ein abhanden gekommener Hypothekenbrief kann im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden.

 

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