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Namenspapier

1. Namenspapier i. e. S.: Wertpapier, das auf den Namen einer bestimmten Person lautet und bei dem nur der namentlich genannte Inhaber oder sein Rechtsnachfolger zur Geltendmachung des verbrieften Anspruchs berechtigt ist. Beispiele: Hypothekenbriefe und nicht auf den Inhaber lautende Grundschuldbriefe, bürgerlich-rechtliche Anweisung. - Übertragung erfolgt durch Abtretung des Anspruchs (Forderungsabtretung; vgl. auch Rektapapier). Der Eigentumsübergang ist Folge der Forderungsabtretung (das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier). - 2. Namenspapier i. w. S.: Auch Orderpapiere (z. B. Wechsel, Scheck, Namensaktie), die auf Namen lauten, aber durch Indossament übertragbar sind (kein Rektapapier). Durch die negative Orderklausel werden Wechsel und Scheck zu Rektapapieren.

 

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