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Konnossement
1. Begriff: Im Seefrachtgeschäft eine auf Verlangen dem Ablader (auch in mehreren Exemplaren) vom Verfrachter ausgestellte Urkunde, in der er den Empfang der Güter bescheinigt und ihre Auslieferung an den Berechtigten verspricht (§§ 642 ff. HGB). - a) Das Bord-Konnossement (An-Bord-K.) wird erst nach Abladung der Güter an Bord ausgestellt. - b) Das Übernahme-Konnossement bestätigt nur die Übernahme zur Beförderung, ohne daß eine Abladung an Bord stattgefunden hat. - 2. Funktionen: Das Konnossement ist ein Wertpapier, durch die Orderklausel (Ausstellung "an Order") wird es zum Orderpapier, dessen Rechte durch Indossament und Übergabe übertragbar sind. Ohne diese Orderklausel ist es ein Rektapapier, dessen Rechte nur durch Zession und Übergabe übertragbar sind. - 3. Das Konnossement bestimmt die Rechtsstellung des Empfängers; es ist nicht wie der Frachtbrief Begleitpapier der Ware, sondern Empfangspapier und zugleich Traditionspapier (seine Übergabe ersetzt i. a. Übergabe des Gutes). - 4. Solange das Schiff unterwegs ist, kann der Befrachter (Ablader) nur Anweisungen an den Schiffer wegen Rückgabe oder Auslieferung des Gutes erteilen, wenn er ihm sämtliche Originale des Konnossement zurückgibt; dasselbe gilt, wenn ein Konossementsinhaber die Auslieferung der Güter verlangt, bevor das Schiff den Bestimmungshafen erreicht. - 5. Mit Ankunft des Schiffes in dem Bestimmungshafen können die Güter an den legitimierten Konossementsinhaber eines Originals des Konnossement ausgeliefert werden. - 6. Soweit das Konnossement Auskunft gibt, besteht eine (widerlegbare) Vermutung für die Richtigkeit seines Inhalts. Diese Vermutung bezieht sich hauptsächlich darauf, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie im Konnossement beschrieben sind.
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