Orderkonnossement. 1. Begriff: Indossables Wertpapier, das eine bestimmte, namentlich bezeichnete Person als berechtigt benennt, aber durch schriftliche Abtretungserklärung auf dem Papier (Indossament) und Übergabe des Papiers an eine andere Person übertragen werden kann (§ 363 HGB). - Der Erwerber erlangt durch die Übertragung eine schriftgemäße, vom Recht des Vormannes unabhängige Stellung: Der Schuldner kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen (§ 364 II HGB). - 2. Arten: a) Gekorenes Orderpapier (gewillkürtes O.): Werden erst durch die Orderklausel ("an Order") zu O.; es sind: die sechs kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB sowie die Orderschuldverschreibungen der Bundesrep. D. (früher des Reichs) und der Länder. b) Geborene Orderpapier (gesetzliche O.): Ohne Orderklausel Orderpapier und indossabel; es sind: Wechsel, Scheck, Zwischenscheine und Namensaktie. c) Alle anderen mit Orderklausel versehenen Papiere sind keine echten O.: durch Indossament wird bei ihnen nur die Abtretung beurkundet (mit den gleichen Rechtswirkungen wie bei Namenspapieren).