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Schiffer

Kapitän, Führer, nicht notwendig Eigentümer (Reeder, Schiffseigner) eines Schiffes. Auch als Angestellter ist er kein Handlungsgehilfe. - Rechte und Pflichten regeln §§ 511-555 HGB bzw. §§ 7-20 BinnSchG. Auf hoher See hat der Schiffer eine beamtenähnliche, zum Teil öffentlich-rechtliche Stellung. Er ist ferner Hilfsorgan der Strafrechtspflege und Standesbeamter. Außerhalb des Heimathafens ist er Bevollmächtigter des Schiffseigners (Reeders). Der Schiffer hat gegenüber der Schiffsmannschaft besondere Disziplinargewalt (§§ 105 ff. Seemannsgesetz).

 

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