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Bevollmächtigter

I. Bürgerliches Recht/Handelsrecht: Vgl. Vollmacht, Prokura, Handlungsbevollmächtigter, Stellvertretung.
II. Zivilprozeßordnung: Vgl. Prozeßbevollmächtigter.
III. Steuerrecht: 1. Erlaubnis: Zu unbeschränkte, geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften befugt (§ 3 I StBerG). Zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sind u. a. Notare, Patentanwälte, Lohnsteuerhilfevereine , Arbeitgeber u. v. m. befugt (§ 4 StBerG). - 2. Bestellung: Bevollmächtigter kann sich im Steuerveranlagungsverfahren zur Erfüllung seiner Pflichten derjenige bestellen, der durch Abwesenheit oder sonst verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen (§ 80 AO). Im Rechtsmittelverfahren kann sich dagegen jeder Rechtsmittelführer durch Bevollmächtigter vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen (§ 62 FGO).
IV. Verwaltungsrecht: Vertretung durch Bevollmächtigter ist zulässig (§ 14 VwVfG).

 

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