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Hilfeleistung

Verrichtungen des Zollbeteiligten oder einer von ihm beauftragten Person mit dem Zweck, die Ermittlung der Menge und Beschaffenheit des Zollguts (Zollbeschau) zu ermöglichen (Verbringen der Ware zur Waage, Abrollen von Stoffballen etc.). Die Hilfeleistung ist nach zollamtlicher Anweisung und auf Kosten und Gefahr des Zollbeteiligten vorzunehmen. Ist Personal für Hilfeleistung zollamtlich bestellt, so kann die Zollstelle dieses auf Kosten des Zollbeteiligten in Anspruch nehmen, soweit dies zweckmäßig und dem Zollbeteiligten zumutbar ist. Der Zollbeteiligte ist zur Hilfeleistung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, weist die Zollstelle den Zollantrag zurück. - Vgl. auch Darlegung.

 

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