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Prozeßbevollmächtigter

eine Person, die für die Partei im Zivilprozeß auftritt. Prozeßbevollmächtigter kann grundsätzlich, soweit kein Anwaltszwang besteht, jeder sein, der Prozeßfähigkeit besitzt (§ 79 ZPO); vgl. Prozeßagent, Rechtsanwalt. - Hat die Partei einen Prozeßbevollmächtigter bestellt, können Prozeßhandlungen, insbes. Zustellungen (§ 176 ZPO), wirksam nur diesem gegenüber vorgenommen werden. - Vgl. auch Prozeßvollmacht, Stellvertretung; im Steuerverfahren Bevollmächtigter III.

 

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