Fähigkeit, einen Zivilprozeß selbst oder durch einen selbstbestellten Vertreter zu führen (§§ 51 ff. ZPO), z. B. Klage zu erheben, Anträge zu stellen oder einen Prozeßvergleich abzuschließen. - Prozeßfähigkeit deckt sich grundsätzlich mit Geschäftsfähigkeit. - Prozeßfähigkeit ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen und die Klage bei Fehlen der Prozeßfähigkeit des Klägers als unzulässig abzuweisen. - Bei Wegfall der Prozeßfähigkeit während des Prozesses tritt Unterbrechung ein (§ 241 ZPO).