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Prozeßagent

ein die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreibender Rechtsbeistand (§ 157 ZPO). Der Prozeßagent bedarf der Erlaubnis des zuständigen Landgerichtspräsidenten, die i. d. R. nur für ein bestimmtes Amtsgericht erteilt wird. - Vergütung richtet sich nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.

 

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