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Rechtsbeistand

Berufsbezeichnung für eine Person, der nach § 1 Rechtsberatungsgesetz die unbeschränkte Erlaubnis für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den dafür zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts erteilt ist (§ 4 der zweiten VO zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 3. 4. 1936, RGBl I 359). Der Rechtsbeistand kann auch Prozeßagent sein. Da durch Gesetz vom 18. 8. 1980 (BGBl I 1503) nur noch Rechtsberatung für bestimmte eingeschränkte Sachbereiche zugelassen ist, können Rechtsbeistände nicht mehr zugelassen werden (vgl. Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz). - Vergütung des Rechtsbeistand entspricht Rechtsanwaltsgebühren. - Vgl. auch Rentenberater, Rechtsberatung. - Anders: Rechtspfleger.

 

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