geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschl. der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen. Nach dem Rechtsberatungsgesetz vom 13. 12. 1935 (RGBl I 1478) m. spät. Änd. ist die Rechtsberatung von der Erlaubnis des zuständigen Land- (Amts-)gerichtspräsidenten abhängig, gleich, ob es sich um haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt. - Geschäftsmäßige Rechtsberatung liegt vor, wenn die Tätigkeitselbständig (nicht aufgrund eines festen Dienstverhältnisses) betrieben wird und eine gewisse Häufigkeit aufweist. - Die Erlaubnis ist abhängig von der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung. Die Erlaubnis wird jeweils für einen der in Art. 1 § 1 genannten Sachbereiche erteilt, z. B. Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer. - Unerlaubte Ausübung wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet. - Keine Erlaubnis erforderlich für Rechtsanwälte, Zwangs-, Konkurs- und Vermögensverwalter sowie Angestellte in Angelegenheiten des Dienstherrn.