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Handlungsbevollmächtigter

Handelsbevollmächtigter, derjenige, der ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines ganzen Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften oder einzelner Geschäfte eines Handelsgewerbes ermächtigt ist (Handlungsvollmacht). Der Handlungsbevollmächtigter braucht in keinem Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer zu stehen, kann z. B. dessen Freund, Ehefrau, Kommanditist oder stiller Gesellschafter sein. Der Handlungsbevollmächtigter zeichnet mit einem sein Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz, darf aber keinen die Prokura andeutenden Zusatz verwenden (§ 57 HGB; Zeichnung).

 

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