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Frachtvertrag
Vertrag des Frachtführers mit dem Absender über die Beförderung von Gütern. Der Frachtvertrag ist Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) mit Sonderregeln in §§ 425-452 HGB. - 1. Inhalt: Wesentlicher Inhalt muß die Beförderung des Gutes sein, sie muß Hauptleistung sein, es genügt die Beförderung innerhalb der Ortschaft. Transportmittel sind gleichgültig: auch Gepäckträger und Dienstleute schließen einen Frachtvertrag Die Güter müssen dem Frachtführer zur Beförderung anvertraut sein. - 2. Abschluß zwischen Absender (Besteller des Werkvertrags) und dem Frachtführer (Werkunternehmer); nicht beteiligt ist der Empfänger des Gutes, der mit dem Absender identisch sein kann. Für den Empfänger entstehen aber durch den Frachtvertrag Anwartschaften und Rechte, ggf. auch Pflichten. - 3. Sonderregeln gelten im Seefrachtgeschäft, z. T. auch im Flußfrachtgeschäft und Bahnfrachtgeschäft. - 4. Beschränkungen gem. AWV: a) Gemäß § 44 II AWV bedarf es ab einem Beförderungsentgelt von über 1.000 DM einer Genehmigung für Gebietsansässige, die als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen einem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Länderliste F1 oder F2 ansässig ist, und einem weiteren Gebietsfremden mitwirken. - b) Schließt ein Gebietsansässiger mit einem Gebietsfremden, der in einem Land ansässig ist, das nicht der Länderliste F1 oder F2 angehört, einen Frachtvertrag zur Beförderung einzelner Stücke (Stückgüter) durch ein Seeschiff fremder Flagge ab, dann bedarf dies gem. § 46 I AWG der Genehmigung, wenn das Beförderungsentgelt 1.000 DM übersteigt.
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