nach Art. 4 Nummer 8 ZK andere als die abgehandelten Gemeinschaftswaren. In aller Regel handelt es sich hierbei um unverzollte Drittlandswaren, die einem Zollverfahren zugeführt werden müssen. Die im deutschen nationalen Zollrecht verwendeten Begriffe wie Zollgut und Freigut sind dem EG-Recht fremd.