Aufführung eines Werks (Aufführungsrecht), Präsentation der Leistung ausübender Künster; der Ort der Darbietung ist Anknüpfungspunkt für den Schutz der Leistungenausübender Künstler. Deutsche ausübende Künstler sowie solche aus den Mitgliedstaaten der EU und des EWR genießen Schutz für ihre Darbietungen unabhängig davon, wo diese stattfinden (§ 125 I UrhG). Der Schutz sonstiger ausländischer ausübender Künstler richtet sich nach § 125 Abs. II-IV UrhG und in seinem Geltungsbereich nach dem Rom-Abkommen (§ 125 V UrhG), das auf den Ort der Darbietung, ihrer Festlegung auf Ton- oder Bildträger oder Sendung abstellt.