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Aufführungsrecht
dem Urheber eines urheberrechtsschutzfähigen Werks vorbehaltenes Verwertungsrecht zur persönlichen Darbietung eines Musikwerks und zur bühnenmäßigen öffentlichen Darstellung eines sonstigen Werks (§ 19 II UrhG). Aufführung ist Wiedergabe des Werks in unkörperlicher Form, bühnenmäßige Darstellung ist Darstellung durch bewegtes Spiel, nicht dagegen die Lesung, die dem Vortragsrecht unterfällt (§ 19 I UrhG).
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