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ausübender Künstler

Begriff des Urheberrechts. ausübender Künstler K. ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt. Er hat für seine Mitwirkung ein Leistungsschutzrecht, wonach unter anderem grundsätzlich nur mit seiner Einwilligung seine Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht, auf Bild- oder Tonträger aufgenommen, vervielfältigt und durch Funk gesendet werden darf; auch kann er eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seiner Darbietung verbieten (§§ 73 bis 84 UrhG). - ausübender Künstler K. unterliegen der Künstlersozialversicherung.

 

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