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Künstlersozialversicherung
Zweig der Sozialversicherung, eingeführt am 1. 1. 1983 durch das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) v. 27. 7. 1981 (BGBl I 705) m. spät. Änd., mit dem Künstler und Publizisten in das System der sozialen Sicherheit einbezogen worden sind. Die Einbeziehung erfolgt nur in die gesetzliche Krankenversicherung und Rentenversicherung, nicht aber in die gesetzliche Unfallversicherung. - 1. Versicherungspflicht: Für alle Künstler und Publizisten, die nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind (§ 1 KSVG). Als Künstler oder Publizist gilt nicht, wer einen künstlerisch oder publizistisch tätigen Arbeitnehmer ständig beschäftigt oder als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist. - 2. Versicherungsfrei in der Kranken- und Rentenversicherung ist, wer nur eine geringfügig künstlerische Tätigkeit ausübt. Abweichend von den Regelungen über geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 8 SGB IV, liegt i. S. des KSVG geringfügige Tätigkeit vor, wenn das aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen ein Siebtel der Bezugsgröße (1996 jährlich 49 560 DM; ein Siebtel = 7080 DM) bzw. ein Siebtel des Gesamteinkommens (§ 16 SGB IV) nicht übersteigt (§ 3 I KSVG). - 3. Versicherungsfrei in der Rentenversicherung ist außerdem: Wer aufgrund einer Beschäftigung oder einer nicht unter das KSVG fallenden Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von Versicherungspflicht befreit ist; wer aus einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitseinkommen bezieht, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit; wer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, landwirtschaftlicher Unternehmer, ordentlicher Studierender ist oder als Wehr- oder Zivildienstleistender rentenversichert ist (§ 4 KSVG). - 4. Versicherungsfrei in der Krankenversicherung sind zudem bereits pflichtversicherte Arbeitnehmer, Landwirte, Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe oder Unterhaltsgeld nach § 155 AFG und andere Personen, die entweder versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (vgl. § 5 KSVG). Bei höheren Einkommen ist auf Antrag Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich, jedoch frühestens nach fünf Jahren. Die Krankenversicherung nach dem KSVG ist auch möglich bei einem (privaten) Krankenversicherungsunternehmen, muß aber dann die gleichen Leistungen für den Versicherten und seine Angehörigen vorsehen, wie sie der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. - 5. Die Mittel werden zur Hälfte durch Beitragsanteile der Versicherten, zur Hälfte durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuß aufgebracht. - 6. Höhe der Beiträge des Versicherten: Entsprechend dem Arbeitseinkommen aus den nach dem KSVG versicherten Tätigkeiten. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen und wird jährlich jeweils zum 1. 7. vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgestellt. - 7. Die Leistungen der Künstlersozialversicherung entsprechen denen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Krankengeld beginnt jedoch erst mit dem Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. - 8. Für die Durchführung wurde die Künstlersozialkasse errichtet.
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