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geringfügige Beschäftigung

I. Sozialversicherung: 1. Kranken- und Rentenversicherung: a) geringfügige Beschäftigung B. liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (1996: 4.130 : 7 = 590 DM für die alten Bundesländer und 3.500 : 7 = 500 DM für die neuen Bundesländer) bzw. bei höherem Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Entgeltgrenzen überschritten werden. Mehrere g. B. sind zusammenzurechnen. Für eine selbständige Tätigkeit gilt die genannte Regelung entsprechend (§ 8 SGB IV). b) Bei Vorliegen einer g. B. besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- (§ 7 SGB V) und Rentenversicherung (§ 5 II SGB VI). - 2. Arbeitslosenversicherung: a) Arbeitnehmer in kurzzeitigen Beschäftigungen sind beitragsfrei. b) Kurzzeitig i. S. des Arbeitsförderungsgesetzes ist eine Beschäftigung, die auf weniger als 18 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist (§ 169 Nr. 6 AFG, § 102 I AFG i. d. F. der Gesetze vom 15. 12. 1995 - BGBl I 1809, 1824). Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. - Eine Beschäftigung gilt nicht als kurzzeitig, wenn sie zwar auf weniger als 18 Stunden wöchentlich beschränkt ist, aber entweder zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäftigten i. d. R. mindestens 18 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt oder die Beschränkung darauf zurückzuführen ist, daß der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder infolge von Naturereignissen oder wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben die an seiner Arbeitsstelle übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht (§ 102 II AFG). Dies gilt auch bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden zur Erleichterung des Übergangs in den Ruhestand, wenn hierfür ein Entgeltausgleich vereinbart worden ist. Die Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter kurzzeitiger Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. - 3. Einzelheiten vgl. in den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von g. B. und geringfügig selbständigen Tätigkeiten (Geringfügigkeitsrichtlinien 1995) der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit (abgedruckt in: Aichberger, Reichsversicherungsordnung Nr. 115).
II. Lohnsteuerrecht: Vgl. Teilzeitbeschäftigte I.

 

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