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Teilzeitbeschäftigte
I. Lohnsteuer: 1. Begriff: Kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigte Arbeitnehmer. a) Kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn nur eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung gegeben ist, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage und der Arbeitslohn 120 DM durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. b) Beschäftigung in geringerem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn zwar eine laufende Beschäftigung gegeben ist, die Tätigkeit jedoch 20 Stunden und der Arbeitslohn 137,67 DM pro Woche nicht übersteigt. Als wöchentlicher Lohnzahlungszeitraum gelten sieben aufeinanderfolgende Kalendertage. Wird ein längerer Lohnzahlungszeitraum gewählt, so sind die Grenzen bei über siebentägigen Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungszeiträumen für jeden Tag mit 1/7 (19,67 DM bzw. 3 Stunden) und bei monatlicher Abrechnung mit 30/7 (590 DM bzw. 86 Stunden) anzusetzen. - 2. Erhebung der Lohn- und Kirchensteuer unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit einem Pauschalsteuersatz von 25 v. H. im Fall 1 c) und 20 v. H. im Fall 1 b) des Arbeitslohnes. Die pauschale Lohnsteuer trägt der Arbeitgeber; sie ist auf die Einkommen- und Jahreslohnsteuer nicht anrechenbar. Die pauschale Lohnsteuer ist Bemessungsgrundlage für pauschale Kirchensteuer. Der pauschale Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland 6 oder 7 v. H. Ausnahme: Die Pauschalierung ist nicht zulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn durchschnittlich 20,65 DM je Arbeitsstunde übersteigt. Sonderregelungen existieren für Teilzeitbeschäftigte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 40 a II EStG).
II. Sozialversicherung: 1. Entgelte von Teilzeitbeschäftigte unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht. - 2. Versicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung. - Vgl. auch geringfügige Beschäftigung.
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