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Lohnzahlungszeitraum
Lohnperiode.
I. Allgemein: Vgl. Arbeitsentgelt.
II. Lohnsteuerrecht: 1. Begriff: Der einen Monat, 14 Tage, 7 Tage oder andere Zeitabschnitte umfassende Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt, also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig abgerechnet wird. Kann der Lohnzahlungszeitraum ausnahmsweise wegen besonderer Entlohnungsart nicht festgestellt werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit. - 2. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach diesem Lohnzahlungszeitraum unter Zugrundelegung der amtlichen Lohnsteuertabellen zu berechnen und i. d. R. bis zum zehnten des folgenden Monats abzuführen. Ist der Arbeitnehmer während des Lohnzahlungszeitraum bei seinem Arbeitgeber voll beschäftigt, dann sind, solange das Arbeitsverhältnis andauert, auch solche Arbeitstage mitzuzählen, an denen der Arbeitnehmer keinen Lohn erhält, z. B. wegen Kurzarbeit oder infolge Betriebseinschränkung. Werden nur Abschlagszahlungen geleistet und erst im üblichen Lohnzahlungszeitraum abgerechnet, so wird die Lohnsteuer auch erst mit dieser Abrechnung fällig; das gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt (§ 39 b V EStG).
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