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Versicherungsfreiheit

Nichtzugehörigkeit zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 6 SGB V, § 5 SGB VI). - Versicherungsfreiheit umfaßt: a) Personen, die keinen Beruf ausüben oder einen Beruf, der nach den Versicherungsgesetzen nicht der Versicherungspflicht unterliegt; b) Personen, bei denen die Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, die aber des Versicherungsschutzes nicht bedürfen, (1) weil diese Beschäftigung nicht in der Hauptsache dem Lebensunterhalt dient (z. B. Nebenbeschäftigung, Tätigkeit der Werkstudenten) oder (2) weil sie bereits anderweitig versorgt sind (z. B. ruhegehaltsberechtigte Beschäftigte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Versicherungsträger); c) Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in der gesetzlichen Krankenversicherung die in § 6 I Nr. 1 SGB V festgelegte Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt. - In bestimmten Fällen besteht auf Antrag Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht. - Vgl. auch Unfallversicherung IV 4.

 

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