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Teilzeitarbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis mit gegenüber der tariflichen oder betriebsüblichen verkürzter Arbeitszeit. - 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften: Sie gelten grundsätzlich auch für das T., insbes. die Pflichten des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Zu zahlen ist das Entgelt, das auch sonst während der Urlaubszeit zu leisten wäre. - 2. Regelungen nach Art. I §§ 2-6 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985: Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit unterschiedlich behandeln (Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung); es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 2 BeschäftigungsförderungsG). Der Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte nicht ohne weiteres von freiwilligen Leistungen (z. B. einer betrieblichen Altersversorgung) ausschließen. Gratifikationen kann der Arbeitgeber entsprechend dem Maß der Arbeitsleistung abstufen. - 3. Anspruch eines bisher vollbeschäftigten Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung: Ein solcher Anspruch kann bestehen bei (ärztlich bescheinigter) begrenzter Arbeitsfähigkeit, soweit die Herabsetzung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber zumutbar ist, und im Falle der betriebsbedingten Kündigung, wenn Teilzeitbeschäftigung möglich bleibt. - 4. Besondere Formen des T.: Job-Sharing; Arbeit auf Abruf.

 

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