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Job-sharing

Arbeitsplatzteilung, besondere Form des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein zwischen dem Arbeitgeber und zwei oder mehreren Arbeitnehmern geschlossener Arbeitsvertrag zugrunde, in dem diese sich verpflichten, sich die Arbeitszeit an einem Vollarbeitsplatz zu teilen. - Gesetzliche Grundlage: Art. 1 § 5 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 26. 4. 1985 (BGBl I 1710) m. spät. Änd. - Für den Arbeitgeber liegt ein entscheidender Vorteil gegenüber dem reinen Teilzeitarbeitsverhältnis darin, daß der Arbeitsplatz während der gesamten betriebsüblichen Arbeitszeit besetzt ist. Die Frage, ob der Arbeitnehmer den Partner im Falle einer vorübergehenden Verhinderung vertreten muß, richtet sich nach der für den einzelnen Vertretungsfall geschlossenen Vereinbarung (§ 5 I BeschFG). Die Pflicht zur Vertretung kann auch vorab für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses vereinbart werden; dann ist der Arbeitnehmer zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar ist. - Wegen des Ausscheidens eines Partners ist die Kündigung der anderen Arbeitnehmer nicht zulässig (§ 5 II BeschFG).

 

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