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Entgeltfortzahlung

Lohnfortzahlung, Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit des Arbeitnehmers. - 1. Gesetzliche Grundlage: Für alle Arbeitnehmer vorgeschrieben im Gesetz über Zahlung des Arbeitgeberentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. 5. 1994 (BGBl I 1014, 1065), geändert durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz (vgl. 4). - 2. Voraussetzungen: Entgeltfortzahlung kann ein Arbeitnehmer beanspruchen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne daß ihn ein Verschulden trifft. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch eine Arbeitsverhinderung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft. Krankheit allein begründet noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung Sie muß auch die Ursache sein, daß der Arbeitnehmer nicht arbeiten konnte, obwohl er wollte. Verschulden, das einen Anspruch ausschließt, liegt nur vor bei grobem Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten. Sportunfälle gelten in der Regel als unverschuldet, Verkehrsunfälle aufgrund grob verkehrswidrigen Verhaltens oder Trunkenheit am Steuer als verschuldet. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist vom Arbeitnehmer zu erbringen (Krankmeldung). I. d. R. ist der Beweis durch ärztliche Bescheinigung erbracht. Verschulden hat der Arbeitgeber zu beweisen. - 3. Dauer: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die Dauer von sechs Wochen. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit (Fortsetzungskrankheit) hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit, die sechs Wochen übersteigt, wenn er innerhalb von zwölf Monaten mehrmals an der Fortsetzungskrankheit erkrankt. Dies gilt nicht, wenn er seit der letzten Erkrankung sechs Monate arbeitsfähig war (§ 3 EntgeltfortzG) - 4. Höhe: Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. 9. 1996 (BGBl I 1476) am 1. 10. 1996 gilt folgendes: Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt im Krankheitsfall 80% des Arbeitsentgelts der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit. Bei ergebnisabhängiger Vergütung ist der vom Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. Aufwandsentschädigungen sind nicht weiterzuzahlen, soweit der entsprechende Aufwand während der Krankheit nicht anfällt. Diese Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf 80% gilt nicht bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Überstundenvergütungen werden bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt. Um einen Lohnausfall zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer für je fünf Krankheitstage die Anrechnung eines Urlaubstages verlangen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, von fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die angerechneten Tage gelten als Urlaubstage und insoweit entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wegen Ausnahmen vgl. § 10 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die neuen Regelungen sind nicht zwingend. Günstigere Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. In bestehende Tarifverträge wird nicht eingegriffen. - 5. Beendigung: Die Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie bleibt aber bestehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Krankheit gekündigt hat oder dem Arbeitnehmer einen Grund zur außerordentlichen Kündigung gibt (§ 8 EntgeltfortzG). - Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach und zahlt die Krankenkasse, so geht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über (§ 115 SGB X). - 6. Leistungsverweigerungsrecht: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer seinen Nachweispflichten (Krankmeldung) nicht nachkommt oder wenn er den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert (§ 7 EntgeltfortzG). - 7. Schadensersatzpflicht Dritter: Ist ein Dritter für einen Unfall schadensersatzpflichtig, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, geht der Schadensersatzanspruch auf den Arbeitgeber über, soweit dieser Entgelt fortgezahlt hat (§ 6 EntgeltfortzG). - 8. Erstattungsanspruch: Entgeltfortzahlung an Arbeiter erhalten Arbeitgeber erstattet, die mehr als 20 Arbeitnehmer ausschl. der Auszubildenden haben, von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Höhe von 80% (§§ 10 ff. LohnfortzG). Die Mittel werden durch ein Umlageverfahren aufgebracht.

 

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