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Krankmeldung

unverzügliche Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung. - 1. Verpflichtung aufgrund § 5 EntgeltfortzG; alle Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und bei einer Dauer von mehr als drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) spätestens am folgenden Tag nachzureichen. Der Arbeitgeber kann auch früher eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Bei Krankheit im Ausland besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Krankmeldung und Aufenthaltsadresse auf schnellstmögliche Art (§ 5 II EntgeltfortzG). - 2. Folgen von Mitteilungsverstößen: Ein einmaliger Verstoß der Überschreitung der Meldefrist genügt nicht für eine ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung. Die Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann i. d. R. nur dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn hierdurch betriebliche Interessen verletzt werden (im einzelnen umstritten). - Solange der Arbeiter sich nicht krankmeldet oder eine Krankheit nicht nachweist, ist der Arbeitnehmer zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung berechtigt (§ 7 EntgeltfortzG).

 

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