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Gratifikation

I. Begriff: Sonderzuwendungen, die der Arbeitgeber aus bestimmten Anlässen (z. B. Weihnachten, Dienstjubiläum, Urlaub) neben dem Arbeitsentgelt gewährt. Gratifikation sind keine Schenkungen; sie sind i. d. R. Anerkennung für geleistete Dienste und Anreiz für weitere Dienstleistung. - Auf die Zahlung einer Gratifikation besteht weder kraft Gesetzes noch der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Rechtsanspruch. Es ist eine besondere Rechtsgrundlage erforderlich.
II. Rechtsgrundlage: Neben einer ausdrücklichen vertraglichen Zusage (Arbeitsvertrag) oder einer Kollektivvereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) kommen u. a. Gleichbehandlungsgrundsatz (Gleichbehandlung) und betriebliche Übung in Betracht. - 1. Tarifvertrag: Im Zweifel wird mit einer im Tarifvertrag vereinbarten Sonderzahlung überwiegend im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet. - 2. Betriebliche Übung: Nach der Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf die G., wenn der Arbeitgeber dreimal hintereinander vorbehaltlos eine Gratifikation zahlt. Dieser Anspruch kann i. d. R. nicht durch Betriebsvereinbarung wieder beseitigt werden. - 3. Einzelarbeitsvertrag: Ein entsprechend begründeter Anspruch auf Gratifikation kann nur durch Abänderungsvertrag oder im Wege der Änderungskündigung beseitigt werden. - 4. Gleichbehandlungsgrundsatz: Es entsteht dann ein Anspruch auf G., wenn der Arbeitgeber allgemein Gratifikation zahlt, jedoch einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen willkürlich ausnimmt. Der Ausschluß ist aber gerechtfertigt bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, häufigen unberechtigten Fehlzeiten des Arbeitnehmers und bei geringer Dauer der Betriebszugehörigkeit. Unzulässig ist ein Ausschluß bei betriebsbedingter Kündigung, es sei denn, der Tarifvertrag enthält eine entsprechende Klausel. - 5. Wird die Gratifikation freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft gezahlt, so steht die Zahlung der Gratifikation im Ermessen des Arbeitgebers. Jedoch ist auch dann der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
III. Höhe: Richtet sich nach der ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung. Der Arbeitgeber kann die Gratifikation kürzen, wenn er in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde und durch Kürzungen Arbeitsplätze erhalten bleiben.
IV. Rückzahlungsklauseln: 1. Der Rückzahlungsvorbehalt muß eindeutig vereinbart sein. Eine Rückzahlungspflicht besteht dann nicht, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne daß ihm der Arbeitnehmer hierfür einen Anlaß gegeben hat. - 2. Die durch Rückzahlungsklauseln angestrebte Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb kann so stark sein, daß dem Arbeitnehmer die Freiheit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses genommen wird. Die Rechtsprechung hat deshalb Regeln über das zulässige Maß der Betriebsbindung aufgestellt. Gratifikation bis zur Höhe von 200 DM (ursprünglich bis 100 DM) können überhaupt nicht mit einer Rückzahlungsklausel verbunden werden. Bei einer Weihnachtsgratifikation, die ein Monatsgehalt erreicht, kann die Kündigung bis nach dem 31. 3. des Folgejahres ausgeschlossen werden. Erreicht die Gratifikation keine zwei Monatsgehälter, kann im allgemeinen keine Bindung über den 30. 6. erfolgen. - 3. Sind Rückzahlungsklauseln wegen zu langer Bindung unzulässig, ist nicht die Zusage der Gratifikation überhaupt, sondern nur die zu lange Bindung nichtig. Hält der Arbeitnehmer die rechtlich zulässigen Fristen nicht ein, muß er den gesamten Betrag der Gratifikation zurückzahlen.
V. Pfändung: Die Weihnachtsgratifikation ist bis zur Höhe der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 470 DM unpfändbar (§ 850 a Nr. 4 ZPO); für Unterhaltsansprüche vgl. § 850 d I ZPO. - Vgl. auch Lohnpfändung.
VI. Kostenrechnung: Gratifikation werden zumeist gleichmäßig im Rahmen der Personalnebenkosten auf das Jahr verteilt.
VII. Steuerrecht: G., die mit einem Dienstverhältnis zusammenhängen, gehören zu den sonstigen Bezügen, soweit sie nicht fortlaufend gezahlt werden. Werden Gratifikation regelmäßig mit dem üblichen Arbeitslohn gezahlt, sind sie als laufender Arbeitslohn zu versteuern.

 

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