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Dienstverhältnis

wer aus einem gegenwärtigen D., aus einem früheren Dienstverhältnis oder als Rechtsnachfolger einer anderen Person aus deren früherem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht, ist Arbeitnehmer. Die Anstellung oder Beschäftigung kann im öffentlichen oder privaten Dienst bestehen (§ 1 Abs. 1 LStDV). Das typische Merkmal eines Dienstvertrags ist das Schulden der Arbeitskraft. Vgl. zu weiteren Merkmalen Arbeitnehmer. Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Die vertragliche Gestaltung und Durchführung müssen den bei fremden Arbeitnehmern üblichen Bedingungen entsprechen. Wird das Dienstverhältnis steuerlich anerkannt, sind die dem Arbeitnehmer gewährten Vergütungen Arbeitslohn. Wird ein Dienstverhältnis steuerlich nicht anerkannt, stellen die zugeflossenen Leistungen keinen Arbeitslohn dar (Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen).

 

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