Arbeitsverhältnis, bei dem Arbeitgeber und ArbeitnehmerAngehörige sind. - Ein Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen z. Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen wird steuerlich anerkannt, wenn a) zwischen den Beteiligten ein bürgerlich-rechtlich wirksamer Arbeitsvertrag besteht und b) dieser ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt wird (z. B. Zahlung des vereinbarten Lohns laufend und zu den üblichen Zeiten und Abführung der entsprechenden Sozialversicherungsbeträge). Die Vergütung muß grundsätzlich der tatsächlichen Leistung angemessen sein und aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Unternehmers in den Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten übergehen. - Gemäß der Rechtsprechung des BFH wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen z. Ehegatten auch dann anerkannt, wenn der Arbeitslohn unüblich niedrig ist; es sei denn, der Arbeitslohn ist so niedrig bemessen, daß er nicht mehr als Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten angesehen werden kann und daß angenommen werden muß, daß die Ehegatten keine rechtsgeschäftliche Bindung eingehen wollten.