gem. Art. 12 a GG zulässige Einschränkung der Berufsfreiheit. - Männer können ab dem 18. Lebensjahr zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Kriegsdienstverweigerer haben Zivildienst zu leisten. Im Verteidigungsfall ist Verpflichtung zu zivilen Dienstleistungen möglich; kann der Bedarf nicht auf freiwilliger Grundlage erfüllt werden, können auch Frauen vom 18. bis 55. Lebensjahr zu derartigen Dienstleisungen herangezogen werden (Art. 12 a IV GG).